ALLGEMEINE Geschäfts-, LIEFER- und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
CLEANTEC hygiene technology gmbh
1. GELTUNG
1.1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der CLEANTEC hygiene technology gmbh - im Folgenden Verkäufer genannt -" für alle Rechtsgeschäfte betreffend die Lieferung von Waren, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Verkäufers im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG. Insbesondere bilden sie auch einen wesentlichen Bestandteil unserer Angebote und Bestellungsannahmen. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unter www.cleantec.eu in der aktuellen Fassung abrufbar.
1.2. Wir sind berechtigt diese Bedingungen jederzeit ganz oder teilweise, unabhängig von der Gültigkeit der übrigen Regelungen, zu ändern, wenn sich die rechtlichen Grundlagen einzelner Bestimmungen in Folge von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Normen oder Rechtsprechung ändern. Konkret bezeichnete Vertragsänderungen erlangen nach Ablauf von 14 Tagen (bei Verbrauchern nach zwei Monaten) ab Verständigung des Käufers hierüber Rechtswirksamkeit, wenn nicht vom Käufer ein schriftlicher Widerspruch bei uns einlangt, wobei der Käufer in der Verständigung auf die Tatsache der konkreten Vertragsänderung und darauf, dass sein Stillschweigen nach Ablauf der Frist als Zustimmung zur Änderung gilt, aufmerksam gemacht wird.
1.3. Im Rahmen einer länger dauernden Geschäftsbeziehung unter Unternehmern werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat; dies gilt insbesondere auch für Zusatz- und Nachbestellungen, Zusatzangebote, Lieferungen von Ersatzteilen und Ausbesserungen.
1.4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs nicht wirksam sein oder nachträglich unwirksam werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt und verpflichten sich die Parteien, die unwirksame oder nachträglich unwirksam gewordene Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, welche rechtlich zulässig ist und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder in Textform bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Letzterenfalls gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung. Der Auftraggeber ist bis zur Annahme durch den Verkäufer an seinen Auftrag gebunden.
2.3. Tritt zwischen der Auftragsannahme und dem Tag der Lieferung eine Änderung der objektiven Preisgrundlagen, so z.B. durch Anpassungen der Einkaufspreise, Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen udgl. ein, so ist der Verkäufer berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend der geänderten Preisgrundlage anzupassen. Die Preisänderung tritt in Kraft, sobald sie dem Kunden schriftlich mitgeteilt wurde und dieser sie nicht innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich ablehnt (bei Verbrauchern erst nach Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsabschluss).
2.4. Soweit Angestellte des Verkäufers mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der Bestätigung des Verkäufers in Textform.
2.5. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen über die Bonität / Zahlungsmoral des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem unternehmerischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit bzw. Leistungsbereitschaft des Käufers gefährdet wird, stehen dem Verkäufer die Rechte gemäß § 1052 Satz 2 ABGB zu. Insbesondere ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer Zug um Zug Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten.
2.6. Im Falle einer massiven Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Käufers und insbesondere bei Vorliegen eines Reorganisationsbedarfs iSd URG, ist der Verkäufer berechtigt, mit dem Käufer geschlossene Verträge mit sofortiger Wirkung zu beenden.
3. DATENSCHUTZ
3.1. Der Verkäufer speichert und nutzt personenbezogene Daten (Name, Adresse, Email, Telefon, Geburtsdatum, persönliche Daten zur Individualisierung der Angebotslegung) des Käufers zur Abwicklung der abgeschlossenen Vertragsbeziehungen, sowie für interne Auswertungen. Die Daten werden zudem zur Pflege der Kundenbeziehungen verwendet, sofern der Käufer dem nicht gemäß § 28 DSG widerspricht. Soweit erforderlich und gesetzlich zulässig werden Vertragsdaten zum Zwecke der Prüfung der Bonität des Käufers an Dritte, insbesondere an Warenkreditversicherungen oder Kreditschutzverbände übermittelt.
3.2. Der Verkäufer verpflichtet sich, Bestimmungen über das Datengeheimnis (§ 6 Datenschutzgesetz) einzuhalten und diese Verpflichtung auch auf die Mitarbeiter zu übertragen. Die Verarbeitung dieser Daten ist für die Abwicklung des Vertrages erforderlich. Bei Nichtbereitstellung der Informationen ist die Vertragsdurchführung nicht möglich. Im Rahmen der Abwicklung von Aufträgen, die Artikel beinhalten, die selektiven Vertriebssystemen einzelner Hersteller unterliegen, ist es darüber hinaus regelmäßig erforderlich, personenbezogene Daten (Name, Adresse, Lieferdaten) zu verarbeiten und an den entsprechenden Hersteller oder von diesem beauftragte Dritte zu übermitteln.
3.3. Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung gespeichert und darüber hinaus, solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen, Rechtsansprüche aus dem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden können oder sonstige berechtigte Gründe eine weitere Speicherung rechtfertigen.
3.4. Folgende Rechtsbehelfe stehen dem Käufer im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung: das Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden Daten, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch gegen die Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit sowie Einbringung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
3.5. Die Datenschutzerklärung des Verkäufers ist in der jeweils aktuellen Fassung unter www.cleantec.eu abrufbar.
4. ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN
4.1. Die Übernahme von zusätzlichen Leistungen wie z. B. Beratungs- und Planungsleistungen ist nicht Vertragsgegenstand, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt insbesondere auch für etwaige dem Käufer gegenüber Dritten obliegende Beratungs- und Planungsleistungen. Eventuelle Angaben des Verkäufers in diesem Zusammenhang sind stets unverbindlich.
5. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, VERZUG UND AUSFUHRVORSCHRIFTEN
5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager vereinbart.
5.2. Angaben des Verkäufers über Liefertermine oder Lieferfristen gelten stets nur ungefähr. Schriftlich vereinbarte Lieferfristen gelten unter Vorbehalt unvorhergesehener Hindernisse, wie höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Betriebsstörungen und Aussperrungen auch bei unseren Unterlieferanten; ferner Verzögerung in der Anlieferung von Roh- und Hilfsmaterialien usw. Liegen derartige Hindernisse vor, ist der Verkäufer unter Ausschluss etwaiger Schadenersatzansprüche berechtigt, die Lieferung um den Zeitraum der Behinderung zu verschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Kunde hat in diesen Fällen keinen Anspruch auf Aufhebung des Vertrages (gilt nicht für Verbraucher). Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Vornahme aller notwendigen Mitwirkungshandlungen seitens des Kunden voraus. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk bzw. Versandlager verlassen hat bzw. als versandbereit gemeldet ist.
5.3. Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über. Bei Lieferung oder Versendung der Ware geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Verkäufers auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge des Verkäufers erfolgt. Dies gilt auch, wenn von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft). Gegenüber Verbraucher gilt diese Bestimmung, soweit der Verbraucher den Beförderer bestimmt hat.
5.4. Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers werden der Transport und die Lagerung der Ware vom Verkäufer versichert.
5.5. Wird der Versand, die Lieferung oder die Abholung auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versand-, Liefer- bzw. Abholbereitschaft dem Versand, der Lieferung bzw. der Abholung gleich. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.6. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
5.7. Der Verkäufer haftet bei Verzug nur für eigenes Verschulden und Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für Vor- und Sublieferanten besteht nur im Falle eines Auswahlverschuldens gemäß § 1315 ABGB. Im Übrigen gelten die Haftungsbestimmungen (und -beschränkungen) gemäß Punkt 10.
5.8. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt.
5.9. Der Export bestimmter Güter kann z.B. aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszweckes oder ihres endgültigen Bestimmungsortes zu Genehmigungspflichten führen. Der Käufer wird im Falle von Exporten auf die einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrvorschriften, wie z.B. die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, hingewiesen.
5.10. Lieferungen an den Käufer stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.
6. VERPACKUNG
6.1. Der Verkäufer behält sich vor Verpackung gesondert zu verrechnen.
6.2. Für Transportbehälter, die im Eigentum des Verkäufers stehen und nach Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist durch den Kunden an den Verkäufer zurückgegeben werden, ist der Verkäufer berechtigt, unter Verzicht auf das Eigentum am Transportbehälter, eine Unkostenpauschale in Höhe von EUR 15,00 pro Behälter zu verlangen.
7. PREISE UND ZAHLUNG
7.1. Die Preise verstehen sich stets zzgl. Umsatzsteuer. Für Sonderbestellungen und die Bestellung von Mindermengen wird eine angemessene Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Die Verrechnung von Nachnahmegebühren und Transportkosten behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Der Mindestwert für Kleinaufträge beträgt EUR 100,00. Unter diesem Betrag ist der Verkäufer berechtigt, ein zusätzliches Entgelt für den Mehraufwand von EUR 15,00 zu berechnen.
7.2. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware und Rechnung ohne Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturrechnungen. Eingehende Zahlungen werden stets auf die älteste Rechnung verrechnet. Skontoabzüge werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Skontoabzüge auf Edelmetallzuschläge sind grundsätzlich nicht gestattet. Nachlass- oder Stundungsvereinbarungen bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung des Verkäufers und sind jederzeit widerruflich (gilt nicht für Verbraucher). Sondernachlässe und Boni sind dann fällig, wenn alle den diesbezüglichen Abrechnungszeitraum betreffenden Rechnungen bezahlt sind.
7.3. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der mit der Einlösung verbundenen Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
7.4. Bei Zahlungsverzug gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften (§ 456 UGB), wobei der gesetzliche Zinssatz derzeit 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz per anno beträgt. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Konsumenten handelt, werden für den Fall des Zahlungsverzuges Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnet. Der Verkäufer ist bei Zahlungsverzug des Käufers weiters nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 zu fordern (§ 458 UGB); gegenüber Verbrauchern stehen Betreibungskosten in angemessener Höhe zur betriebenen Forderung zu. Er kann weiters den Ersatz von zur Rechtsverfolgung notwendigen Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, verlangen, wobei § 1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden ist.
7.5. Sämtliche Forderungen des Verkäufers werden, unabhängig einer etwaig zuvor vereinbarten Stundung, zur sofortigen Barzahlung fällig, wenn Zahlungsbedingungen durch den Käufer nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Forderungen des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug um Zug Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen. Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen oder bei Eintreten eines Insolvenzfalles werden gewährte Sondernachlässe, Rabatte und Boni hinfällig und rückverrechnet.
7.6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, nach vorheriger Androhung die unbezahlte Ware zurückzufordern. Der Käufer ist zur Rückgabe verpflichtet. Der Verkäufer muss die Ware diesfalls bloß Zug um Zug gegen Bezahlung des Restkaufpreises samt Verzugszinsen und Betreibungskosten an den Käufer retournieren. Die Rücknahme im Sinne dieses Vertragspunkts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bestehende Rücktrittsrechte des Verkäufers bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
7.7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach seiner Wahl (anstelle einer Rücknahme der Ware gemäß Punkt 7.8) berechtigt, nach erfolgloser Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktritts ist der Käufer verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Ware (soweit diese nicht zulässigerweise weiterveräußert wurde) in ordnungsgemäßem Zustand auf eigene Kosten umgehend an den Verkäufer zurückzustellen. Weitergehende Rechte und Ansprüche des Verkäufers, insbesondere auch Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
7.8. Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers kann der Verkäufer weiters die Einzugsermächtigung (Punkt 8.6) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug um Zug Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Punkt 7.8 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des der ausstehenden Zahlungen abwenden.
7.9. Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zurückbehalten von Zahlungen ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund, auf den die Nichtzahlung gestützt wird, bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen dem Minderwert entsprechenden Umfang zurückbehalten werden (gilt nicht für Verbraucher).
7.10. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich, sofern diese in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Käufers stehen.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, kann der Verkäufer vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen. Er ist diesfalls berechtigt, die in seinem Eigentum stehende Ware auch ohne vorausgehende Ankündigung und ohne Zustimmung des Käufers, insbesondere ohne Gerichtstitel abzuholen und wieder in Besitz zu nehmen, sodann weiter zu veräußern oder sonst zu verwenden und zwar unter Aufrechterhaltung sämtlicher Schadenersatzrechte des Verkäufers einschließlich der Ansprüche wegen Nichterfüllung, Verzuges und Kosten des Rücktransportes. Der Käufer verzichtet in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Ansprüche aus Besitzstörung / Unterlassung und Schadenersatz gegen den Verkäufer.
8.2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 414 ff ABGB. Der Käufer hat die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
8.3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer weiterveräußert, so tritt er damit dem Verkäufer seine Kaufpreisforderungen aus der Weiterveräußerung ab. Die Abtretung ist in den Geschäftsbüchern des Käufers durch Buchvermerke, die eine ausreichende Publizität gewährleisten, ersichtlich zu machen. Der Käufer hat den Dritten der Zugriff auf die Vorbehaltsware nimmt bzw. nehmen will, darauf hinzuweisen, dass es sich um Eigentum des Verkäufers handelt. Der Verkäufer ist nach Vorankündigung berechtigt, die Setzung der Buchvermerke zu überprüfen.
8.4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Gebäude, eine Industrieanlage oder sonstige Anlage, ein Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Punkt 8.3, Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
8.5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung im Sinne von Punkt 8.3 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
8.6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint (Punkt 2.5). Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7. Über Anspruchstellungen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich per Einschreiben (gilt nicht für Verbraucher) unter Übergabe des Anspruchsschreibens bzw. der für einen Widerspruch (§ 37 EO) notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Käufer haftet dem Verkäufer für sämtliche notwendigen Aufwendungen, insbesondere Kosten, die diesem zur Abwehr solcher Forderungen entstehen.
8.8. Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Allfällige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
9. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
9.1. Für Sachmängel im Sinne des § 922 ABGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat binnen angemessener Frist nach Lieferung/Abholung der Ware, die Ware auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Mängel sind längstens binnen 14 Tagen nach Lieferung/Abholung durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Eine Unterlassung der rechtzeitigen Mängelrüge führt zum Verlust der Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie wegen Irrtums über die Mangelfreiheit der Ware.
9.2. Die Mängelbehebung findet am Ort des Gefahrenüberganges statt. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung kostenfrei zur Verfügung zu stellen und diesem eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Bei Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bis zum Abschluss der Überprüfung durch den Verkäufer darf der Käufer nicht über die beanstandete Ware verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden. Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB wird abbedungen.
9.3. Eine Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers entfällt weiters, wenn die Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde, Betriebsbedingungen nicht eingehalten oder erforderliche oder nach dem Stand der Technik gebotene Wartungsarbeiten nicht durchgeführt wurden.
9.4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Austausch, Verbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt diese trotz angemessener Frist- und Nachfristsetzung durch den Käufer nicht, so ist der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Punkt 10. - berechtigt, Preisminderung oder wenn der Mangel nicht bloß geringfügig ist, Wandlung zu verlangen.
9.5. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind aus dem Titel der Gewährleistung ausgeschlossen.
9.6. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen ein Jahr, bei unbeweglichen Sachen zwei Jahre ab Lieferung/Abholung.
9.7. Rückgriffsansprüche gem. § 933b ABGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Käufers durch den Endkunden, der Verbraucher iSd KSchG ist, berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus. Über einen bei einem Endkunden, der Verbraucher ist, eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer, der Unternehmer ist, den Verkäufer unverzüglich zu informieren.
9.8. Die Punkte 9.1., 9.2., 9.5. und 9.6. gelten nicht für Verbraucher. Im Fall von Mängelbeanstandungen eines Verbrauchers kann der Verkäufer bei einem Versendungskauf verlangen, dass ihm gegen Ersatz der Transportkosten die beanstandete Ware zugesandt wird. Übersendet der Verbraucher ohne Absprache mit dem Verkäufer die Ware, treffen diesen Kosten und Gefahr der Versendung.
10. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
10.1. Der Verkäufer haftet für Vermögensschaden gegenüber Unternehmern nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. Im Falle von krass grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Schadenersatzverpflichtung bis zum Auftragswert der den Schaden verursachenden Ware.
10.2. Gegenüber einem Konsumenten schließt der Verkäufer für Vermögensschaden eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit aus.
10.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt, Regressansprüche gemäß § 12 PHG bzw. 896 ABGB werden gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.
10.4. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen (gilt nicht für Verbraucher).
11. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
11.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
11.2. Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen unterliegenden Verträgen, ist das sachlich zuständige Gericht in der Stadt Wien. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch vor jedem anderen zuständigen Gericht zu klagen.
11.3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.